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Statuten

Satzungen des oberoesterreichischen Golfverbandes

I. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1. Der Verein führt den Namen “Oberösterreichischer Golfverband”.

2. Er hat seinen Sitz in Kematen an der Krems und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich und die Mitwirkung im österreichischen Golfverband.

II. VEREINSZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt, bezweckt die Vertretung der ihm angeschlossenen Oberösterreichischen Golfclubs und die Wahrung ihrer Interessen.

In den Wirkungskreis des OÖ GV fällt die Beratung und die Beschlussfassung über alle den OÖ Golfsport betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere die Koordinierung von Terminen, die Durchführung von Landesmeisterschaften, die Aufbringung von Geldmittel für gemeinschaftliche Zwecke des OÖ Golfsportes, sowie die Verwendung allfälliger, diesem gewidmeter Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, ferner die Interessensvertretung bei Ämtern und Behörden.

Wesentliche Aufgaben des OÖ Golfverbandes sind Jugendförderaktionen, die Betreuung eines Landeskaders, die Beteiligung am Leistungssport-Schulmodell und die Implementierung eines Landes-Golf-Leistungszentrums

III. MITTEL ZUR ERREICHUNG ES VEREINSZWECKES

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedbeiträge und sonstige Zuwendungen.

IV. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.

4.1. Ordentliche Mitglieder, das sind Vereine in Oberösterreich, die den Golfsport pflegen und im Besitz eines vom ÖGV vermessenen und zugelassenen Platzes mit Standardrunde sind.

4.2. Außerordentliche Mitglieder, können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die als außerordentliche Mitglieder die Interessen des Golfsportes in Oberösterreich und somit die Interessen des Vereines fördern.

4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Golfsport dazu ernannt werden.

V. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder können alle Golfvereine in Oberösterreich werden, die den Golfsport pflegen und im Besitze eines vom ÖGV vermessenen und zugelassenen Platzes mit Standardrunde sind. Weiters können Mitglieder des Vereines alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die als außerordentliche Mitglieder die Interessen des Golfsportes in Oberösterreich und somit die Interessen des Vereines fördern. Ehrenmitglieder erwerben die Mitgliedschaft über Vorschlag des Vorstandes.

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet nach vorhergehendem, formlosen Antrag des werbenden Mitgliedes der Vorstand. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern wird ebenfalls über Vorschlag des Vorstandes vom Vorstand entschieden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

VI. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich und hat die Austrittserklärung ausschließlich durch eine eingeschriebene Briefsendung zu erfolgen.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6. Gegen Beschlüsse des Vorstandes nach den Punkten 3. bis 5. ist die Anrufung des Schiedsgerichtes binnen 14 Tagen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses möglich.

VII. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlungen der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und Frist verpflichtet.

VIII. VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

IX. GENERALVERSAMMLUNG

Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich spätestens bis 31.12. entweder am Sitz des Vereines oder an jedem Ort, an dem ein Verbandsverein einen Sitz hat, statt.

1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

2. Die Einladung zu einer Generalversammlung sowohl ordentlich als außerordentlich hat schriftlich zu geschehen, und zwar mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung kann schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail erfolgen.

3. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung und Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

4. Der Generalversammlung sind folgende Vereinsangelegenheiten vorbehalten:

Prüfung und Genehmigung des zu erstattenden Rechenschafts- und Kassenberichtes;

  • Die Wahl des Vorstandes;
  • Die Wahl von 2 Rechnungsprüfern;
  • Die Genehmigung des Jahresvoranschlages;
  • Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und die Art der Einzahlung derselben;
  • Die Beschlussfassung über Anträge ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder. Solche Anträge müssen mindestens acht Tage vor der
  • Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich überreicht werden. Sie sind den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sofort mitzuteilen;
  • Die Beschlussfassung über Änderung der Satzungen;
  • Die Beschlussfassung über Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes;
  • Die Kundgebung von Entschlüssen;
  • Die Beschlussfassung über Auflösung des Vereines.

5. Sofern nichts anderes in diesen Statuten bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse auf Änderung der Satzungen oder auf Durchführung einer geheimen Abstimmung bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

X. VORSTAND 

  • Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. Die Höchstmitgliederzahl des Vorstandes beträgt 7, mindestens jedoch 4.
  • Der Vorstand wird in seiner Gesamtheit von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (IX/5) aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder (§ IV) für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  • Die Funktion des Vorstandes endet mit Ablauf der dreijährigen Funktionsdauer, weiters vorzeitig, wenn er seinen Rücktritt mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder beschließt oder die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 4 sinkt.
  • Die Funktionsdauer währt jedoch in jedem Fall bis zum Funktionsbeginn des neu gewählten Vorstandes. Der Vorstand ist während des Vereinsjahres berechtigt, sich selbst durch Kooptierung von Vorstandsmitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bis zur Erreichung der Höchstmitgliederzahl zu ergänzen. Eine solche Kooptierung ist nur bis zum Ende der nächst fälligen ordentlichen Generalversammlung wirksam. Bestätigt diese die Kooptierung, so gilt dies als Wahl des Vorstandsmitgliedes für die restliche Dauer der regulären–Funktionsperiode. Ein Kooptierungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit einer 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Er hat insbesondere unter eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie der Vereinszweck und das Wohl des Vereines unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder es erfordert. Außer der Rechtsordnung sind für seine Tätigkeit die Statuten und die von der Generalversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten Beschlüsse bindend.
  • Die Entscheidungen des Vorstandes werden grundsätzlich im Rahmen von Sitzungen durch Beschluss getroffen. Der Vorsitz und die Leitung einer Sitzung obliegt dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten. Er vertritt den Verein nach außen.
  • Der Vorstand kann seine Geschäfte auf die einzelnen Mitglieder aufteilen (Resortverteilung). So ist ein nach der internen Resortverteilung bestelltes Vorstandsmitglied für Finanzen für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereines verantwortlich. Durch eine Resortverteilung ist das Recht der Vertretung des Vereines nach außen damit nicht verbunden. Grundsatzangelegenheiten und Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Verein bedürfen immer der kollegialen Behandlung.
  • Aufgabe des Vorstandes ist es, Vorschläge zur Verwirklichung des Zweckes und Ziele des Vereines zu erarbeiten und für ihre Umsetzung Sorge zu tragen. Ihm obliegt die Vornahme der laufenden Vereinsgeschäfte und fallen in seinen Wirkungsbereich insbesondere folgende Angelegenheiten: Abfassung des Rechenschaftsberichtes, Erstellung der Jahresrechnung innerhalb von 5 Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres, Vorbereitung der Generalversammlung, Einberufung der ordentlichen und einer außerordentlichen Generalversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens, Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Kooptierung von Mitgliedern in den Vorstand, im Falle der Auflösung des Vereines Übernahme der Funktion als Liquidator oder Bestellung eines Liquidators
  • Beschlüsse bedürfen der Anwesenheit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und mindestens zwei weiterer Vorstandsmitglieder. Sie werden, soweit nichts anderes in diesem Statut bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können bei besonderer Dringlichkeit auch im Umlaufwege gefasst werden, Voraussetzung ist, dass jedes Mitglied mit dieser Vorgangsweise auch einverstanden ist.

XI. RECHNUNGSPRÜFER

Die Rechnungsprüfer haben die ihnen vom Finanzreferenten vorgelegte Jahresrechnung zu prüfen und müssen über das Ergebnis bei der ordentlichen Hauptversammlung berichten. Es steht ihnen das Recht zu, während des Jahres jederzeit die Kassengebarung zu kontrollieren.

XII. SCHIEDSGERICHT, SCHLICHTUNGSSTELLE GEMÄSS VEREINSGESETZ

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand oder Mitgliedern untereinander, die ihren Ursprung im Vereinsverhältnis haben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.

Jede Partei entsendet aus den Reihen des ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitglieder einen Schiedsrichter. Diese einigen sich auf ein Mitglied eines Verbandsvereines als Obmann.

Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen ohne Einhaltung bestimmter Formen mit einfacher Stimmenmehrheit und endgültig.

XIII. VEREINSJAHR

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

XIV. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung ¾ der gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder vertreten sind und der Antrag auf Auflösung eine ¾ Mehrheit erreicht.

In diesem Fall ist das Vereinsvermögen auf die ordentlichen Mitglieder mit dem Status der Gemeinnützigkeit aufzuteilen oder dem österreichischen Golfverband zu überantworten.

Die näheren Einzelheiten beschließt die Hauptversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst.

1. Im Fall einer zwangsweisen Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen der Landessportorganisation zu.

2. Reicht das Vereinsvermögen zur Tilgung der Verbindlichkeiten nicht aus, so haftet jedes ordentliche Mitglied nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages.

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