Statuten
Satzungen des oberoesterreichischen Golfverbandes
§ 1 NAME UND SITZ
- Der Verein führt den Namen „Oberösterreichischer Golfverband“, im Folgenden „Verband“ oder „OÖGV“ genannt, und hat seinen Sitz in Linz. Die Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich.
- Der Verband und seine Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung. Die in diesen Satzungen auf natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen sind zur besseren Lesbarkeit nur in männlicher Form angeführt. Sofern in der Folge (bzw. voranstehend) die eingeschlechtliche Form verwendet wird, ist sinngemäß jedes Geschlecht gleichermaßen zu verstehen.
§ 2 ZWECK
- Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Interessen des Golfsports in Oberösterreich, insbesondere durch Zusammenfassung oberösterreichischer Golfvereine in einen Verband. Er ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig. Die Mitglieder oder sonstige Personen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder oder sonstige Personen dürfen auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft keine Zuwendungen oder sonstigen Vermögenswerte aus dem Vereinsvermögen erhalten.
§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
- Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
- alle mit dem Golfsport in Oberösterreich zusammenhängenden Fragen zu entscheiden;
- die Beziehungen im Inland und zum Ausland zu pflegen und zu regeln und die Interessen des oberösterreichischen Golfsports und der oberösterreichischen Golfspieler gegenüber dem Ausland zu vertreten;
- die Spielregeln festzulegen, das Wettspielwesen zu regeln und Vorschriften für die Festsetzung der Vorgaben und der Standards der oberösterreichischen Golfplätze nach Maßgabe der Vorgaben und Standards des nationalen oder internationalen Fachverbandes zu erlassen;
- seine Wettspieltermine festzusetzen, oberösterreichische Meisterschaften, Länderkämpfe und sonstige Verbandswettspiele zu veranstalten;
- die Übernahme von Koordinierungstätigkeiten zwischen den Mitgliedervereinen und anderen für den Golfsport relevanten Institutionen und Einrichtungen und, die Bereitstellung von Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung
- die Übernahme von Maßnahmen der Werbung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Golfsport in Oberösterreich sowie die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Körperschaften gegenüber Dritten
- alle Möglichkeiten wahrzunehmen, die geeignet sind, die Interessen des Golfsports in Oberösterreich zu fördern, insbesondere die Organisation, Durchführung von Informations- Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die Teilnahme an diesen sowie die Abwicklung golfsportlicher Projekte;
- Umsetzung der Anti-Doping Bestimmungen des nationalen oder internationalen Fachverbandes und Anti-Doping-Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes (BSFG) im Bereich des Fachverbandes.
- Der Verband ist berechtigt, sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen, wenn die Beteiligung der Vermögensverwaltung dient oder in anderer Weise dem Vereinszweck dienlich ist, insoweit dies im Rahmen der Gemeinnützigkeit der Bundesabgabenordnung Platz findet. Jegliche solche Beteiligung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen ist jedoch das unmittelbare Unterhalten eines Gewerbebetriebes oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines im Sinne der BAO begünstigungsschädlichen Betriebes, sowie das Ausüben einer selbstständigen Tätigkeit iSd § 22 EStG 1988 sowie eine entsprechende mitunternehmerische Beteiligung an derartigen Betrieben.
- Der Verband darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Der Verband kann zu Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des §40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Verbands anzusehen.
- Der Verband darf, soweit es für die Verwirklichung seiner begünstigten Zwecke notwendig ist, auch teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringen, insoweit zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der vom Verband verfolgten Zwecke Deckung findet (Zwecküberschneidung).
- Spielmanipulationen und Wettbetrug sind in der globalisierten Welt von heute eine ernstzunehmende Bedrohung für die Integrität und die Glaubwürdigkeit des Sports geworden. Der OÖGV und seine Vertreter bekennen sich zu den sozialen, ethischen und kulturellen Werten des Sports. Der OÖGV und seine Vertreter treten daher aktiv für die Integrität und Glaubwürdigkeit im Sport ein und lehnen jede Form der Manipulation von Sportbewerben strikt ab. Der OÖGV und seine Vertreter richten ihr Handeln und Auftreten nach den Grundsätzen des Sportgeists, der Glaubwürdigkeit, des Bewusstseins, der Verantwortung und der Prävention aus und fordern die genannten Grundwerte der Integrität im Sport im Sinne des Verbandszwecks auch von den Verbandsangehörigen (Mitglieder; Vorstandsmitglieder; Mitarbeiter, insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Teilnahme, auch als Sportler, Funktionär, Trainer, Betreuer, Arzt, etc., an einer sportlichen Veranstaltung) als Verhaltensmaxime ein.
- Der OÖGV bekennt sich zur Inklusion, sohin zur rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Chancengleichheit mit nicht behinderten Mitgliedern der Gesellschaft und setzt sich gegen jede Art von Diskriminierung für Menschen mit Behinderungen in ihren Sportarten ein.
- Der OÖGV verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist und arbeitet aktiv an deren Prävention.
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge
Jedes ordentliche Verbandsmitglied (Golfverein) zahlt jährlich einen Jahresbeitrag, (auch Verbandsbeitrag genannt) dessen Höhe sich aus der Multiplikation der Anzahl aller seiner beitragsbegründenden Vereinsmitglieder (Stand 1.1 und unterjährige aufgenommene, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben) mit dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Kopfbeitrag gemäß § 10.7 ergibt. Die Erhebung der Verbandsbeiträge erfolgt so, dass der Verbandsbeitrag an der Zahl jener Clubmitglieder bemessen wird, die während des betroffenen Beitragsjahres, anhand der eindeutig vergebenen ÖGV-ID (sowie Zweitmitglieder mit ausländischer ID) dem Club zuzurechnen sind. Diese Vorgehensweise beinhaltet die Notwendigkeit, dass die Verbandsmitglieder für sämtlich Vereinsmitglieder eine OÖGV ID vergeben, sofern diese vorher bzw. bis dato noch keine OÖGV-ID hatten.
Die Vorschreibung des Mitgliedsbeitrages erfolgt erstmals auf Basis des Mitgliederstandes am 1.3. d. laufenden Jahres.
Der Zeitraum zwischen dem 2.3. d. Jahres bis Ende Februar d. Folgejahrs dient nur der internen Zählung und gelangt nicht zur Vorschreibung. Er soll zur Administration der Mitgliederstände genutzt werden und stellt dessen Nichtvorschreibung ein Äquivalent für allfällige beitragsfreie Clubmitgliedschaften während des gesamten Jahres dar.
- Zuwendungen aus Sportförderungs- und sonstigen öffentlichen oder privaten Mitteln, Spenden, Sammlungen, Subventionen, Vermächtnisse und Zuwendungen, Kostenersätze und Erträge aus der Verwaltung des Verbandsvermögens;
- Erbringung von Serviceleistungen für Mitglieder, ausschließlich im Rahmen des gemeinnützigen Verbandszwecks;
- Kostenersatz für Aus- und Fortbildung von Trainern, Instruktoren, Lehrwarten, Führungskräften und Ähnlichem, ausschließlich im Rahmen des gemeinnützigen Verbandszwecks;
- Herausgabe von Publikationen, welche ausschließlich im Rahmen des gemeinnützigen Verbandszwecks herausgegeben werden;
- Erträge aus gemeinnützigen Golfsportprojekten und -veranstaltungen bzw. aus durchgeführten (Sport)Veranstaltungen aller Art
- Einnahmen aus Werbung, aus Kooperationen, von Sponsoren und der Verwertung von Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten
- Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Verkauf, sonstiger Überlassung oder Betrieb von Sportanlagen oder Teilen von diesen
- Einnahmen aus Vermögensverwaltung, bspw. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, aus Zinserträgen und Wertpapieren
- Einnahmen aus der Erbringung von Lieferungen und sonstiger Leistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht an gemäß §§ 34-47 BAO abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, deren Tätigkeiten dieselben, wie die unter § 2 dieser Statuten genannten Zwecke fördert
- Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt,
- sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen,
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitgliedschaften
- Der Verband besteht aus:
- ordentlichen Verbandsmitgliedern,
das sind im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützige Golfvereine, die den Golfsport in Oberösterreich pflegen und einen vom OÖGV oder nationalen oder internationalen Fachverband freigegebenen Golfplatz besitzen.
- außerordentlichen Verbandsmitgliedern,
das sind physische Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, welche sich nicht voll oder nur befristet (jedoch gleichfalls und unter besonderer Beachtung der jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen) an der Vereinsarbeit oder an den vom Verein unterstützten Aktivitäten beteiligen.
- Die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Verbandsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Grund eines schriftlichen Antrages. Bewerber haben die gewünschte Art der Mitgliedschaft, ihre Satzungen, die Namen ihrer Vorstandsmitglieder und die Anschrift ihrer Geschäftsstelle beizufügen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Voraussetzung für die Aufnahme und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft ist jedenfalls die Gemeinnützigkeit des Golfvereines im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung. Über einen allfälligen Verlust oder den drohenden Verlust der Gemeinnützigkeit ist dem Verband unverzüglich schriftlich Meldung zu erstatten.
(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Verbandsmitglieder haben bei einer Änderung ihrer Vereinsdaten oder der organschaftlichen Vertreter, den Verband jeweils unverzüglich zu informieren und sonstige vom Verbandsvorstand verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Liste ihrer Vereinsmitglieder (siehe § 3 (3) 1 a) wird durch den Verband prinzipiell auf elektronischem Wege (Vereins-/Mitgliederdatenbank www.golf.at) selbst erhoben und festgestellt, er kann diese jedoch auch in Form einer schriftlichen Aufstellung durch das Verbandsmitglied einfordern.
Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, sämtliche Clubmitglieder in der Vereins-/Mitgliederdatenbank im Adminbereich der www.golf.at, mittels ftp-Butler (Synchronisierung mit Club-Software) bei deren Aufnahme zu erfassen. Das Mitglied ist für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Vereins-Mitgliederdatenbank verantwortlich. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist vom Mitglied unverzüglich schriftlich dem Verband zu melden. Die Verbandsmitglieder sind zur fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrages binnen den unter § 3 (3) 1 a). genannter Fristen ab Vorschreibung sowie zur Leistung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen etwaigen besonderen Abgaben verpflichtet. Im Falle eines Zahlungsverzuges kommen Zinsen und Spesen zur Verrechnung. Sollte der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der jeweiligen Frist vollständig bezahlt werden, so wird vorbehaltlich weiterer geeigneter Maßnahmen des Vorstandes der Zugang zu den OÖGV-Systemen gesperrt und bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Verbandsbeiträge keine Mitgliedskarten an den Verein ausgefolgt.
- Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in üblichem bzw. zuträglichem oder vertraglichem Ausmaß in Anspruch zu nehmen. Dies kann entgeltlich oder unentgeltlich geregelt sein. Es haben nur ordentliche Verbandsmitglieder ein aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist nur für Personen gegeben, die einem ordentlichen Verbandsmitglied als ordentliches Vereinsmitglied angehören.
- Aufgrund der Mitgliedschaft zum OÖGV nehmen die Mitglieder für sich und deren allfälligen Mitglieder zur Kenntnis, dass der OÖGV zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft des Mitglieds zu diesem oder aus der Mitgliedschaft der Mitglieder zu seinem Mitglied nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem OÖGV obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem oder Dritten bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch mit gesonderter Zustimmung besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.
- Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den OÖGV stimmen die Mitglieder für sich und ihre allfälligen Mitglieder mit ihrer Unterschrift am Beitritts-/Anmeldeformular aber in ihrer Eigenschaft als Mitglied gleichfalls auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch mit gesonderter Zustimmung besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem OÖGV obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sport(Spiel)ausübungs-berechtigungen/-lizenzen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder (Sponsor)Vereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.
- Den Verbandsmitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben.
- Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, diese Informationen ihren allfälligen Mitgliedern weiterzuleiten bzw. erforderlichenfalls deren diesbezügliche Einwilligungen einzufordern.
- Weiters stimmen die Verbandsmitglieder für sich und ihre Mitglieder einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit zu verstehen sind) hergestellten Fotografien oder sonstige Bild- und Tonaufnahmen, welcher Art auch immer, durch den Verband oder den jeweiligen Fotografen samt Namens- und Funktions-/Platzierungsnennung, sofern damit keine berechtigten Interessen von diesen am eigenen Bild betroffen sind (das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn diese oder deren Mitglieder die Geschäftsräumlichkeiten des Verbandes betreten bzw. an dessen Veranstaltungen teilnehmen und dabei gefilmt oder fotografiert werden bzw. die Namensnennung unter dem Foto, auf der Teilnehmerliste oder in Berichten (Medien)) zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Vereinsmitglied bzw. deren Mitgliedern zustehenden diesbezüglichen Verwertungsrechte unentgeltlich an den Verband bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder. Diese Zustimmung gilt insbesondere für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos oder sonstiger Bild- und Tonaufnahmen für (auch kommerzielle) Werbezwecke des Verbandes und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner Dachverbände und/oder seiner SponsorInnen oder FörderInnen, welcher Art und in welchen (Bild- und Ton)Formaten auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten oder sonstigen Druckwerken oder Medien (auch in elektronischer Form bzw. in Sozialen Medien), oder Werbeeinschaltungen. Sollte dies nicht gewünscht werden, hat das Verbandsmitglied vor der Aufnahme beim Verband oder dessen Mitglied vor Aufnahme beim Verbandsmitglied mit dem Verband entsprechend Kontakt aufzunehmen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Zustimmung ihren allfälligen Mitgliedern zu überbinden bzw. erforderlichenfalls von diesen deren gesonderte diesbezügliche Zustimmungen einzufordern.
- Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Verbandsmitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.
- Die Verbandsmitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Verbandmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Verbandsmitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Verbandsmitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(3) Verlust der ordentlichen Verbandsmitgliedschaft
- Ordentliche Verbandsmitglieder, die aus welchem Grunde auch immer, nicht nur vorübergehend (Umbau, behördliche Auflagen und dgl.) nicht mehr im Besitz eines vom nationalen oder internationalen Fachverband kommissionierten und bespielbaren Platzes sind, verlieren ihre ordentliche Verbandsmitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte. Ebenso führt Nichterlangung oder Verlust der Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung zum Verlust der Mitgliedschaft. Über den Verlust der ordentlichen Verbandsmitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Gegen einen solchen Beschluss des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung an das Schiedsgericht offen, das Verbandsintern endgültig entscheidet. Die Berufung hat bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das Recht auf Austritt aus dem OÖGV gemäß
4 (4) 1. wird hiervon nicht berührt.
(4) Austritt
- Der Austritt ist jedem Verbandsmitglied, unbeschadet der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der etwaigen besonderen Abgaben, jederzeit gestattet. Der Austritt ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären.
(5) Ausschluss
- Ein Ausschluss eines Verbandsmitgliedes kann jederzeit wegen Verstoß gegen die Aufnahme- und Mitgliederkriterien, Verstoß gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen, wegen beharrlicher Verletzung von Mitgliederpflichten, sowie aus wichtigem Grund erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Darunter fällt bspw. auch, wenn ihm zuzurechnende Personen (bspw. gesetzliche oder gewillkürte Vertreter, Trainer, Mitarbeiter oder Mitglieder eines Verbandsmitglieds) derartiges verbandsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten setzen, und das Verbandsmitglied trotz Aufforderung diese Person aus dem Verbandsmitglied nicht binnen 2 Monaten selbst ausschließt bzw. deren (Vertrags)Beziehung beendet. Der Vorstand kann aber mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ohne vorherige Ermahnung jedenfalls mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn sich dieses Mitglied oder die ihm zuzurechnenden Personen in der Öffentlichkeit oder in für Dritte wahrnehmbarer Weise über den Verband, seine Tätigkeit, seine Funktionäre bzw. seine Mitglieder oder Sponsor in einer die zumutbare Kritik überschreitenden Art und Weise äußert oder dieses Mitglied die nach den Verbandsbeschlüssen oder anderen vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei im Falle derartiger Ausschlüsse das Mitglied das Recht auf Inanspruchnahme der Verbandsleistungen oder Unterstützung durch den Verband oder seinen Mitgliedern mit dem Ausspruch des Ausschlusses sofort verliert.
- Über den Ausschluss eines Verbandsmitgliedes entscheidet der Vorstand mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Gegen diese Entscheidung ist Berufung an das Schiedsgericht binnen vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels eingeschriebenen Briefes zulässig und hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgeschlossene Verbandsmitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der etwaigen besonderen Abgaben auch für jenes Jahr verpflichtet, in welchem der Ausschluss erfolgt.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft haben ausgeschiedene Mitglieder weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Verbandsvermögen Anspruch.
(6) Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bzw. erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beträge und Gebühren.
(7) Kommunikation
Sämtliche Kommunikation mit dem Mitglied, unter anderem jene betreffend Vorschreibung und Einhebung, kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
§ 5 VERBANDSORGANE
Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (Verbandstag)
§ 6 VORSTAND
- Der Vorstand besteht
- aus dem Präsidenten und seinen Stellvertreter,
- sowie aus zwei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl hat für jede Funktion einzeln mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine Wahl des gesamten Vorstandes en bloc oder eine geheime Wahl mit Stimmzettel beschließt.
- Der Vorstand hat bei Ausscheiden oder Rücktrittserklärung eines Mitglieds oder bei Aufnahme eines neuen Mitglieds die Pflicht binnen 3 Monaten, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, oder erfolgt binnen 3 Monaten keine entsprechende Kooptierung, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen 3 Monaten durch ein anderes wählbares Mitglied im Wege einer Kooptierung besetzt worden ist, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen oder einen der Rechnungsprüfer zu ersuchen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre; Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dies auf unvorhersehbar lange Zeit nicht absehbar, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen 10 Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt der Präsident bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens fünf Sitzungen im Jahr abhalten. Der Vorstand hat sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.
- Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass der Vorstand als Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des "Vier Augen-Prinzips" die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied einer derartigen Beschlussfassung schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine Sitzung einzuberufen.
In Ausnahmefällen kann die Vorstandssitzung auf Entscheidung des Präsidenten auch als Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die technische Durchführung und Möglichkeit der Teilnahme aller Vorstandsmitglieder samt Abstimmungen sichergestellt ist und nicht ein Vorstandsmitglied einer derartigen Beschlussfassung schriftlich widerspricht. In einem solchen Fall ist sodann binnen 10 Tagen eine Sitzung einzuberufen.
- Der Vorstand hat über seine Beschlüsse der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsgremium zu berichten.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 12) und Rücktritt (Abs. 13).
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben. Davor bedarf es aber einer 2/3 Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen (a.o) Mitgliederversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
- 7: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 8 Abs. 1 und Abs. 8 dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Ausarbeitung einer Geschäftsordnung für den Vorstand samt allfälliger Er- bzw. Einrichtung eines Präsidiums innerhalb des Vorstandes, welches vom Vorstand unter Nutzung einer allfälligen Geschäftsstelle mit den laufenden Geschäften beauftragt werden kann,
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und vertraglichen Vereinsmitgliedern;
- Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsor-Verträge sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
- Einrichtung von Ausschüssen bzw. Bestellung der Ausschussmitglieder. Diese Ausschüsse können in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten zu befassen haben. Sollten derartige Ausschüsse eingerichtet werden, hat sich diese ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese bedarf aber der Genehmigung des Vorstandes. Den Ausschüssen können auch Mitglieder des Vorstandes angehören.
- Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Turnier-, Teilnahme- und Wettkampfordnungen bzw. Teilnahmegebühren.
- Schaffung oder Anmietung von Trainings- und Ausbildungsstätten für sportliche Aktivitäten sowie Erstellung von Entsende- bzw. Förderrichtlinien für sportliche Aktivitäten und Unterstützungen für ordentliche und außerordentliche Verbandsmitglieder bzw. allenfalls andere unterstützungswürdige Personen oder Projekte im Golfsport. samt Festlegung der Überprüfungsmodalitäten.
- Die allfällige jährliche Indexanpassung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche Mitglieder nach dem VPI 2020, Ausgangsbasis Monat der Beschlussfassung über die Statuten, Vergleichswert Jänner des jeweils beginnenden Kalenderjahres, wobei der neue Beitrag frühestens bei der Abrechnung des nächsten Jahres Anwendung findet.
- Die einseitige Erhöhung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche Mitglieder aus wichtigen Gründen (bspw. Erhöhung von Sportanlagenbenützungs-/Teilnahmegebühren), wobei der Vorstand über diese vorgenommene Erhöhung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung abzustimmen lassen hat.
- Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen;
- Unbeschadet des § 8 Abs 7 dieser Statuten ist der Vorstand ermächtigt, selbst eine Statutenänderung zu beschließen, falls eine Änderung der Statuten erforderlich ist, um den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 des Vereins zu erlangen und/oder den Gemeinnützigkeitsstatus und den Status als spendenbegünstigte Organisation iSd § 4a EStG 1988 aufrecht zu erhalten. Der Umfang dieser Ermächtigung ist auf jene notwendigen Änderungen beschränkt, die von den zuständigen Behörden gefordert werden oder die sich aus den anwendbaren Gesetzen ergeben. Ein solcher Beschluss des Vorstands erfordert eine Zweidrittelmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Über eine solche Statutenänderung sind die Mitglieder spätestens in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung nachträglich zu informieren
- Über alle Angelegenheiten, die über die hier angeführten Kompetenzen hinausgehen und nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, sind Entscheidungen zu treffen. Sind in dringenden Angelegenheiten Entscheidungen notwendig, so können diese von einem der Zeichnungsberechtigten getroffen werden. Diese Entscheidungen sind in der nächsten Vorstandssitzung dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder seines Stellvertreters oder von zwei anderen Vorstandsmitgliedern.
- Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Vorstand ist berechtigt, soweit es die materiellen Mittel und der Verbandszweck dies zulassen, zur Erfüllung des Verbandszweckes gleichfalls eine hauptamtliche Geschäftsstelle des Vereins einzurichten. Diese ist das Hilfsorgan des Vorstands. Sie erledigt alle mit der Führung des sportlichen und administrativen Betriebs zusammenhängende Angelegenheiten nach den Weisungen des Vorstands. Der Vorstand kann eine bindende Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle erlassen.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
- Der Präsident führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands und in sonstigen Sitzungen/Besprechungen, sofern ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt.
- Der Präsident ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten sein Stellvertreter.
§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung muss tunlichst bis Ende des jeweiligen Jahres stattfinden (Verbandstag).
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, Rechnungsprüfer, Mitarbeiter, sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt. Stimm- bzw. antragsberechtigt sind aber nur ordentliche Mitglieder. Passiv wahlberechtigt sind aber nur volljährige ordentliche Mitglieder der ordentlichen Mitglieder.
- Jedes ordentliche Verbandsmitglied hat ungeachtet seiner Mitgliederzahl eine Stimme.
- Tag und Stunde einer jeden Mitgliederversammlung sind allen Verbandsmitgliedern sowie allen Vorstandsmitgliedern spätestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes samt Finanzbericht und Berichte der Rechnungsprüfer bzw. eines allfälligen Abschlussprüfers (gem. § 22 Abs. 2 VerG) entgegen und beschließt auf Grund dieser Berichte über die Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung vollzieht satzungsgemäß die Wahlen. Überdies kann die Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstands Ehrenpräsidenten ohne Sitz und Stimme im Vorstand wählen.
- Sie beschließt über Satzungsänderungen sowie die freiwillige Auflösung des Verbandes, zu denen eine Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich ist, und über die ihr durch diese Satzung übertragenen Fragen.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung samt allfälliger Wahlordnung selbst.
- Jedes Mitglied des Vorstandes und jedes stimmberechtigte Verbandsmitglied kann beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird. Ein solcher Antrag muss mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes an der im Zentralen Vereinsregister hinterlegten Zustelladresse eingegangen sein und von diesem mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung, unter Angabe des Antragstellers, den Verbandsmitgliedern bekannt gegeben werden.
- Ein Wahlvorschlag muss gleichfalls mindestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes an der im Zentralen Vereinsregister hinterlegten Zustelladresse eingegangen sein und von diesem mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung den Verbandsmitgliedern bekannt gegeben werden. Ein Wahlvorschlag hat alle zur Wahl stehenden Funktionen, sohin Präsidenten, Stellvertreter und zumindest 2 weitere Vorstandsmitglieder, zu enthalten, andernfalls er nicht zuzulassen ist, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit dessen Zulassung beschließt.
- Die Mitgliederversammlung setzt im Falle eines Änderungsantrages bis auf Widerruf Höhe und Fälligkeit der in § 3 (3) 1.a) Beiträge (Kopfbeitrag, Pauschal-Jahresbeitrag, sowie etwaige besondere Abgaben) fest. Eine solche durch die Mitgliederversammlung beschlossene Änderung gilt ab sofort.
- Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschlüsse fassen, die auf der Tagesordnung stehen, rechtlich zulässig sowie wirtschaftlich und faktisch möglich sind. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig. Ausgenommen davon ist jedoch der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
- Die Wahlen und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn in den Satzungen nichts Anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht als gültige Stimmen gelten. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen und Delegiertenkarte (inkl. Stimmenzählung) zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Verbandsmitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung ist, wenn ordnungsgemäß einberufen, zum festgesetzten Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Jedes Verbandsmitglied ist zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung auch durch einen Bevollmächtigten berechtigt, der jedoch Mitglied eines ordentlichen Verbandsmitgliedes (Golfverein) sein muss.
13: Die Mitgliederversammlung hat als Präsenzversammlung durchgeführt zu werden. Der Vorstand kann aber mit gesondertem Beschluss bestimmen, dass diese als einfache oder moderierte virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden, sofern die Interessen des Vereins bzw. der Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden und die technische Durchführung und die Möglichkeit der Teilnahme bzw. Zugang aller Mitglieder samt Abstimmungen bzw. der sonstigen in § 8 Abs 2 genannten Personen barrierefrei sichergestellt ist.
§ 9 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen angemessener Frist einzuberufen. Diese hat jedoch spätestens binnen 8 Wochen nach Antragsstellung stattzufinden.
- auf Beschluss des Vorstandes;
- auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung;
- auf schriftlichen, unter Angabe des Zweckes und der Gründe gestellten Antrag von Verbandsmitgliedern mit zusammen mindestens eines Zehntels der Mitglieder;
- auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder allfälligen Abschlussprüfer(n);
- Beschluss der Rechnungsprüfer oder allfälligen Abschlussprüfer(n);
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators;
- auf Verlangen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausschreiben durch ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds“.
- Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat in gleicher Weise wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 10 VERÖFFENTLICHUNGEN
- Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Rundschreiben den Verbandsmitgliedern mitzuteilen.
§ 11 SCHIEDSGERICHT
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des Verbandes hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Verbandsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass der ein Schiedsverfahren beantragende Streitteil gemeinsam mit seinem an den Vorstand des Verbandes zu richtenden Antrag dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Über Aufforderung durch den Vorstand des Verbandes binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft, widrigenfalls der Vorstand des Verbandes dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Nach Verständigung durch den Vorstand des Verbandes innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtern jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand des Verbandes dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieses wird sodann Vorsitzender des Schiedsgerichtes.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 12 ANTIDOPING
Für den Verband, dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti- Dopingregelungen des Internationalen Verbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 in der jeweils geltenden Fassung. In gleicher Weise gelten diese Bestimmungen für die Landesverbände und deren Veranstaltungen und sind die Landesverbände verpflichtet, diese Regelungen in ihre Statuten aufzunehmen.
§ 13 RECHNUNGSPRÜFER
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Besteht gemäß § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz die gesetzliche Verpflichtung zur Abschlussprüfung, so übernimmt ein Abschlussprüfer die Aufgaben der Rechnungsprüfer. In diesem Fall sind keine Rechnungsprüfer zu wählen. Dies gilt auch dann, wenn eine Abschlussprüfung freiwillig im Umfang des § 22 Abs. 2 Vereinsgesetz beauftragt wird.
- Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.
§ 14 AUFLÖSUNG DES VERBANDES
- Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur durch eine hierzu eigens einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erfolgen, wobei Stimmenthaltungen nicht als gültige Stimmen gelten.
- Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Verbandsvermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a (2) EStG 1988 begünstigten und im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Zwecke zu übertragen hat.
- Bei einer Liquidation im Sinne des § 17 2. sowie bei jeder anderen Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Verbandszweckes ist das verbleibende Verbandsvermögen für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a (2) EStG 1988 begünstigten im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft für den Zweck „Wahrung und Förderung der Interessen des Golfsports in Österreich“ zu verwenden. Sollte das im Zeitpunkt durch die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder durch Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vermögen des Verbandes denselben begünstigten Zwecken gem. § 4a (2) EStG 1988, wie sie diese Körperschaft verfolgt, zuzuführen.
- Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.